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   LAG Hessen, 18.08.2009 - 12 Ta 235/09   

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LAG Hessen, 18.08.2009 - 12 Ta 235/09 (https://dejure.org/2009,21468)
LAG Hessen, Entscheidung vom 18.08.2009 - 12 Ta 235/09 (https://dejure.org/2009,21468)
LAG Hessen, Entscheidung vom 18. August 2009 - 12 Ta 235/09 (https://dejure.org/2009,21468)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 888 ZPO, § 313 Abs 2 ZPO, § 275 BGB
    Vollstreckungsfähiger Inhalt eines Weiterbeschäftigungstitels - Einwand der Unmöglichkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollstreckungsfähiger Inhalt eines Weiterbeschäftigungsurteils; Einwand der Unmöglichkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 704; ZPO § 888; ZPO § 313 Abs. 2; BGB § 275
    Vollstreckungsfähiger Inhalt eines Weiterbeschäftigungsurteils; Einwand der Unmöglichkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Hessen, 23.10.2008 - 12 Ta 383/08

    Zwangsvollstreckung - Weiterbeschäftigung - Unmöglichkeit

    Auszug aus LAG Hessen, 18.08.2009 - 12 Ta 235/09
    Dazu reicht es aus, wenn der Titel entweder das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, enthält oder sich aus dem Titel in vergleichbarer Weise ergibt, worin die Tätigkeit bestehen soll (BAG a.a.O.; Hessisches LAG vom 23.10.2008 - 12 Ta 383/08; juris).

    Die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23.10.2008 - 12 Ta 383/08 - wird im Übrigen falsch interpretiert, wenn daraus gelesen wird, der Titel müsse zwingend die Angabe eines Berufsbildes enthalten.

    Es hat allein zum Gegenstand, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage des vorliegenden vollstreckbaren Titels zu überprüfen (BAG 15.04.2009 - 3 AZB 93/08; Hess LAG 23.10.2008 - 12 Ta 383/08; 25.06.2007 - 12 Ta 194/07; LAG Baden-Württemberg 21.02.2007 - 17 Ta 1/07 - juris).

  • BAG, 15.04.2009 - 3 AZB 93/08

    Zwangsvollstreckung - hinreichende Bestimmtheit eines ausgeurteilten

    Auszug aus LAG Hessen, 18.08.2009 - 12 Ta 235/09
    Soweit das Gericht davon Gebrauch gemacht hat, sind diese Unterlagen deshalb als Teil des vollstreckbaren Titels zu betrachten (BAG Beschluss v. 15.04.2009 - 3 AZB 93/08 - juris; Hess LAG 23.1.2003 - 16 Ta 672/02; Hess LAG 25.06.2007 - 12 Ta 194/07).

    Es hat allein zum Gegenstand, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage des vorliegenden vollstreckbaren Titels zu überprüfen (BAG 15.04.2009 - 3 AZB 93/08; Hess LAG 23.10.2008 - 12 Ta 383/08; 25.06.2007 - 12 Ta 194/07; LAG Baden-Württemberg 21.02.2007 - 17 Ta 1/07 - juris).

  • LAG Baden-Württemberg, 21.02.2007 - 17 Ta 1/07

    Weiterbeschäftigungstitel: Bestimmtheit eines Weiterbeschäftigungstitels; Wegfall

    Auszug aus LAG Hessen, 18.08.2009 - 12 Ta 235/09
    Da aus dem Weiterbeschäftigungstitel nur der Beschäftigungsanspruch, nicht aber die damit zusammenhängenden Ansprüche auf Entgelt, Zuwendungen etc. vollstreckt werden, erfüllt die Schuldnerin ihre Verpflichtung aus dem Titel bereits dadurch, dass sie die Gläubigerin in Ausübung ihres Direktionsrechts, wie ausgeurteilt, mit Tätigkeiten, die nach der Vertragsänderung mit Schreiben vom 27.02.2006 zum Tätigkeitsfeld des Direktor Data Services und der dazu existierenden Stellenbeschreibung gehören, weiter beschäftigt (LAG Baden-Württemberg 21.02.2007 - 17 Ta 1/07).

    Es hat allein zum Gegenstand, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage des vorliegenden vollstreckbaren Titels zu überprüfen (BAG 15.04.2009 - 3 AZB 93/08; Hess LAG 23.10.2008 - 12 Ta 383/08; 25.06.2007 - 12 Ta 194/07; LAG Baden-Württemberg 21.02.2007 - 17 Ta 1/07 - juris).

  • LAG Düsseldorf, 10.06.2016 - 10 Sa 614/15

    Vollstreckungsabwehrklage; Unmöglichkeit; Beschäftigung

    Dann sei es dem Arbeitgeber möglich, den Arbeitsplatz wieder einzurichten und den Arbeitnehmer zu beschäftigten (vgl. LAG Hessen, Beschluss vom 18.8.2009 - 12 Ta 235/09 - Rn. 21, juris; LAG Hessen, Urteil vom 5.12.2011 - 16 Sa 1056/11 - Rn. 19, juris; LAG Hessen, Urteil vom 3.7.2012 - 15 SaGa 243/12 - Rn. 45, juris; ArbG Düsseldorf, Urteil vom 19.4.2013 - 11 Ca 5757/12 - Rn. 84, juris; Arbeitsgericht Düsseldorf in der hier angegriffenen Entscheidung).
  • ArbG Berlin, 04.08.2011 - 28 Ca 923/11

    Zwangsgeldfestsetzung - Nichterfüllung eines titulierten

    etwa Hessisches LAG 18.8.2009 - 12 Ta 235/09 - n.v. ("Juris") zum Einwand der Arbeitgeberin, sie könne die Klägerin nicht mehr beschäftigen, da deren Arbeitsplatz "mit der gesamten Abteilung ... nach England verlagert worden" sei [II.]: "Die Unmöglichkeit der Beschäftigung ist auch nicht offensichtlich gegeben; denn die örtliche Verlagerung von Arbeitsaufgaben führt nicht ohne Weiteres zur Unmöglichkeit.

    Dass das bei der Verlagerung einer aus einer Mitarbeiterin bestehenden Abteilung der Fall sein könnte, ist allerdings nicht einmal ansatzweise denkbar".S. etwa Hessisches LAG 18.8.2009 - 12 Ta 235/09 - n.v. ("Juris") zum Einwand der Arbeitgeberin, sie könne die Klägerin nicht mehr beschäftigen, da deren Arbeitsplatz "mit der gesamten Abteilung ... nach England verlagert worden" sei [II.]: "Die Unmöglichkeit der Beschäftigung ist auch nicht offensichtlich gegeben; denn die örtliche Verlagerung von Arbeitsaufgaben führt nicht ohne Weiteres zur Unmöglichkeit.

    42) S. etwa Hessisches LAG 18.8.2009 - 12 Ta 235/09 - n.v. ("Juris") zum Einwand der Arbeitgeberin, sie könne die Klägerin nicht mehr beschäftigen, da deren Arbeitsplatz "mit der gesamten Abteilung ... nach England verlagert worden" sei [II.]: "Die Unmöglichkeit der Beschäftigung ist auch nicht offensichtlich gegeben; denn die örtliche Verlagerung von Arbeitsaufgaben führt nicht ohne Weiteres zur Unmöglichkeit.

  • ArbG Berlin, 16.09.2016 - 28 Ca 5787/16

    Vertragsgerechte Beschäftigung - vorübergehende Versetzung auf

    etwa Hessisches LAG 18.8.2009 - 12 Ta 235/09 - n.v. (Volltext: "Juris") zum Einwand der Arbeitgeberin, sie könne die Klägerin nicht mehr beschäftigen, da deren Arbeitsplatz "mit der gesamten Abteilung ... nach England verlagert worden" sei [II.]: "Die Unmöglichkeit der Beschäftigung ist auch nicht offensichtlich gegeben; denn die örtliche Verlagerung von Arbeitsaufgaben führt nicht ohne Weiteres zur Unmöglichkeit.

    Dass das bei der Verlagerung einer aus einer Mitarbeiterin bestehenden Abteilung der Fall sein könnte, ist allerdings nicht einmal ansatzweise denkbar".S. etwa Hessisches LAG 18.8.2009 - 12 Ta 235/09 - n.v. (Volltext: "Juris") zum Einwand der Arbeitgeberin, sie könne die Klägerin nicht mehr beschäftigen, da deren Arbeitsplatz "mit der gesamten Abteilung ... nach England verlagert worden" sei [II.]: "Die Unmöglichkeit der Beschäftigung ist auch nicht offensichtlich gegeben; denn die örtliche Verlagerung von Arbeitsaufgaben führt nicht ohne Weiteres zur Unmöglichkeit.

    95) S. etwa Hessisches LAG 18.8.2009 - 12 Ta 235/09 - n.v. (Volltext: "Juris") zum Einwand der Arbeitgeberin, sie könne die Klägerin nicht mehr beschäftigen, da deren Arbeitsplatz "mit der gesamten Abteilung ... nach England verlagert worden" sei [II.]: "Die Unmöglichkeit der Beschäftigung ist auch nicht offensichtlich gegeben; denn die örtliche Verlagerung von Arbeitsaufgaben führt nicht ohne Weiteres zur Unmöglichkeit.

  • LAG Hessen, 24.06.2014 - 8 Sa 1216/13

    Versetzung - Direktionsrecht - AGB-Kontrolle

    Dann sei es dem Arbeitgeber möglich, den Arbeitsplatz wieder einzurichten und den Arbeitnehmer zu beschäftigten (Hessisches Landesarbeitsgericht 5. Dezember 2011 - 16 Sa 1056/11 - und 18. August 2009 - 12 Ta 235/09 - jeweils zitiert nach Juris).
  • ArbG Düsseldorf, 19.04.2013 - 11 Ca 5757/12

    Stichwörter: Dienstordnungsangestelltenverhältnis, Entlassung auf Verlangen,

    Der Arbeitgeber kann bei dieser Sachlage die weiterhin vorhandenen Aufgaben auch wieder zurückverlagern, um seiner Beschäftigungspflicht nachzukommen (vgl. LAG Hessen 18.8.2009 - 12 Ta 235/09 - Rn. 21, juris; LAG Hessen 5.12.2011 - 16 Sa 1056/11 - Rn. 19, juris; LAG Hessen 3.7.2012 - 15 SaGa 243/12 - Rn. 45, juris; a.A: LAG München 18.8.2011 - 2 Sa 62/10 - Rn. 45 ff., juris; vor Einführung des § 275 BGB wohl auch: BAG 13.6.1990 - 5 AZR 350/89 - zu I. 1. b] der Gründe, EzA Nr. 44 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).

    Etwas anderes dürfte auch nicht gelten, wenn sich die tatsächlich mögliche Rückverlagerung wirtschaftlich für das Unternehmen als absolut unzumutbar darstellen sollte (wohl a.A.: LAG Hessen 18.8.2009 - 12 Ta 235/09 - Rn. 21, juris; LAG Hessen 5.12.2011 - 16 Sa 1056/11 - Rn. 19, juris; LAG Hessen 3.7.2012 - 15 SaGa 243/12 - Rn. 45, juris).

  • LAG Hessen, 03.07.2012 - 15 SaGa 243/12

    Voraussetzungen des Weiterbeschäftigungsanspruchs

    Unmöglichkeit wäre nur anzunehmen, wenn sich die tatsächlich mögliche Rückverlagerung wirtschaftlich für das Unternehmen als absolut unzumutbar darstellte (Hess. LAG 18. August 2009-12 Ta 235/09 - zitiert nach juris).
  • LAG Hessen, 05.12.2011 - 16 Sa 1056/11

    Unmöglichkeit der Beschäftigung - Verlagerung von Arbeitsaufgaben und Möglichkeit

    Unmöglichkeit wäre nur anzunehmen, wenn sich die tatsächlich mögliche Rückverlagerung wirtschaftlich für das Unternehmen als absolut unzumutbar darstellte (Hessisches Landesarbeitsgericht 18.8.2009-12 Ta 235/09-, Randnummer 21).
  • ArbG Frankfurt/Main, 31.05.2012 - 19 Ca 8396/11
    Dazu reicht es aus, wenn der Titel entweder das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, enthält oder sich aus dem Titel in vergleichbarer Weise ergibt, worin die Tätigkeit bestehen soll (LAG Frankfurt am Main, Beschluss v. 18. August 2009 - 12 Ta 383/08, BeckRS 2010, 65598 m.w.N.).
  • ArbG Essen, 09.04.2015 - 5 Ca 3501/14

    Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Weihnachtsgratifikation auf

    Dann sei es dem Arbeitgeber möglich, den Arbeitsplatz wieder einzurichten und den Arbeitnehmer zu beschäftigten (LAG Hessen v. 24.06.2014, a. a. O.; LAG Hessen v. 05.12.2011 - 16 Sa 1056/11; LAG Hessen v. 18.08.2011 - 12 Ta 235/09 - juris).
  • ArbG Frankfurt/Main, 26.04.2012 - 19 Ca 7422/11
    Dazu reicht es aus, wenn der Titel entweder das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, enthält oder sich aus dem Titel in vergleichbarer Weise ergibt, worin die Tätigkeit bestehen soll (LAG Frankfurt am Main, Beschluss v. 18. August 2009 - 12 Ta 383/08, BeckRS 2010, 65598 m.w.N.).
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